Geplante Neuerungen bei der Vergütung von Betriebsräten
Mehr Klarheit nach Volkswagen-Strafurteil?
Seit dem überraschenden strafgerichtlichen Urteil des BGH vom 10. Januar 2023 im Fall Volkswagen herrscht in Unternehmen eine erhebliche Unsicherheit bezüglich der Betriebsratsvergütung. In seinem Urteil bestätigte der BGH, dass der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllt sein kann, wenn Betriebsräten unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot überhöhte Vergütungen gewährt werden. Die angeklagten Führungskräfte – Vorstandsmitglieder und Prokuristen – waren für die Bemessung der Betriebsratsvergütungen zuständig. In dieser Funktion gaben sie Gehaltserhöhungen und Bonuszahlungen in erheblicher Höhe für freigestellte Betriebsratsmitglieder frei.
Die BGH-Entscheidung ist nicht zu unterschätzen und hat erhebliche praktische Auswirkungen, insbesondere für Organmitglieder und Führungskräfte, die über die Vergütung von Betriebsräten entscheiden müssen. Zukünftig besteht für sie ein erhöhtes Risiko strafrechtlicher Verfolgung, das nur durch die genaue Beachtung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben vermieden werden kann. Die Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben stellt Unternehmen aufgrund der Unsicherheiten vor Herausforderungen, die in diesem sensiblen Bereich der Arbeitsbeziehungen gut gemanagt werden müssen. Hierbei hilft der gesetzlich neu geschaffene Anreiz für freiwillige Betriebsvereinbarungen – dazu später mehr.

Rechtliche Klarstellung im Fokus der Politik
Als Reaktion auf diese Entwicklungen beauftragte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine dreiköpfige Expertenkommission, bestehend aus Prof. Dr. Rainer Schlegel (Präsident des Bundessozialgerichts), Ingrid Schmidt (Präsidentin a.D. des Bundesarbeitsgerichts) sowie Prof. Dr. Gregor Thüsing (Universität Bonn), mit der Ausarbeitung eines Vorschlags zur gesetzlichen Klarstellung im Umgang mit der Betriebsratsvergütung. Insgesamt enthält der Vorschlag eine Ergänzung des § 37 Abs. 4 BetrVG um drei weitere Sätze sowie des § 78 BetrVG um einen Satz 2. Das Ergebnis dieser Bemühungen wurde im September 2023 veröffentlicht und sieht eine grundlegende Veränderung vor: Die Vergütung von Betriebsräten soll zukünftig in Anlehnung an die Vergütung vergleichbarer Mitarbeiter erfolgen. Der entscheidende Zeitpunkt für die Vergleichbarkeit ist die Aufnahme der Betriebsratstätigkeit. Zusätzlich kann die Vergleichsgruppe im Laufe der Betriebsratstätigkeit angepasst werden.
Umsetzung im politischen Fahrwasser
Im Oktober 2023 hat das Bundeskabinett die geplante Gesetzesänderung zur Betriebsratsvergütung auf den Weg gebracht und dabei die Vorschläge der Expertenkommission nahezu wortidentisch übernommen. Der Gesetzentwurf muss nun noch den Weg durch Bundestag und Bundesrat nehmen, um in Kraft zu treten.

Ausblick und Bewertung
Die geplante Gesetzesänderung zur Betriebsratsvergütung bringt keine revolutionären Neuerungen, sondern setzt auf eine sinnvolle ergänzende Klarstellung. Wir werten die geplanten Gesetzesänderungen zur Betriebsratsvergütung deshalb insgesamt als hilfreich. Die Neuerungen zielen darauf ab, die Betriebsratsvergütung transparenter und rechtssicherer zu gestalten. Insbesondere begrüßen wir folgende Punkte:
Klar ist nach dem Gesetzesvorhaben aber auch: Die Festlegung der Betriebsratsvergütung bleibt weiterhin eine verantwortungsvolle Aufgabe der Betriebsparteien. Es bleibt abzuwarten, wie die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmervertretungen auf diese Änderungen reagieren werden.
Die Autorin
Lisa Wunsch
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeitgeberverband HessenChemie